Das RKI unterdrückt neue Erenntnisse bezüglich des behaupteten Masernvirus!

 Kriminelle Unterlassung des RKI  - mit der Konsequenz, dass das RKI alle zukünftigen Masern - Impfopfer  weltweit auf dem Gewissen hat.

RKI (Robert Koch Institut)
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Stellungnahme von Dr. Stefan Lanka zum Gutachten von Prof. Dr. Dr. Podbielski vom 17.11.2014
im Prozess Dr. Bardens/Dr. Lanka, Landgericht Ravensburg, Az: 4 O 346/13; erstellt am 2.2.2015
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Die RKI - Forscher haben festgestellt, dass die „Masern-Viren“ einen ganz anderen
Durchmesser als bisher vermutet haben und wi
chtige Bestandteile menschlicher Zellen,
Ribosomen, mit denen die Zellen ihre Eiweiße herstellen, in sich tragen. Typische
körpereigene Bestandteile können bei der Impfung zu den gefürchteten Nebenwirkungen aus
dem Formenkreis der sog. Auto-Immunerkrankungen führen und mit großer
Wahrscheinlichkeit auch zu der tragischen Gehirnzerstörung, die als SSPE bezeichnet und
von der behauptet wird, dass sie durch das Masern-Virus verursacht ist.
Um das unwissenschaftliche und unverantwortlic
he Verhalten des RKI zu thematisieren,
wurde das Preissauschreiben zur Existenz des Masern-Virus entworfen und dabei die drei
Kriterien formuliert:
1. dass eine Publikation vorgelegt werden muss, in der die Existenz des Masern-
Virus behauptet und bewiesen ist und dabei der Durchmesser festgelegt ist;
2. dass die Publikation wissenschaftlich sein muss und
3. dass die Publikation vom RKI und dort von der Leiterin des Nationalen
Referenzinstituts, PD Dr. Annette Mankertz stammen muss und die Vorgaben des
IfSG (Wissenschaftlichkeit, eigenständige Forschung des RKI) erfüllt.
Im Rahmen der durch das Preisausschreiben getätigten Anfragen an das RKI, hat das RKI
eingestanden, dass es diese Studie und neue Erkenntnisse gibt, dass ein neuer
Längenbereich für das Masern-Virus von 120-400 nm festgestellt wurde und das Masern-
Virus oftmals Ribosomen enthält.
Diese bedeutenden Erkenntnisse wurden laut Aussage des RKI zu internen Zwecken gefertigt
und nicht veröffentlicht.
Damit gibt das RKI eine grobe Verletzung seiner gesetzlichen und wissenschaftlichen
Pflichten zu. Das RKI hat als zentrale Wissenschafts-Behörde im Gesundheitsbereich immer
das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der Bürger zu gewährleisten und muss
die Regeln wissenschaftlichen Arbeitens erfüllen, darf wichtige Erkenntnisse nicht
unterdrücken, auch wenn diese Grundannahmen in Frage stellen.
Aus diesem Grund füge ich exemplarisch im Anhang eine E-Mail des RKI vom 24.1.2012 in
die Stellungnahme ein, die diese Aussagen bestätigt.
Obwohl auch die Autoren der Publikationen des .......
http://www.wissenschafftplus.de/uploads/article/Stellungnahme_zum_Gutachten_von_Prof_Podbielski_2-2-2015.pdf

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